Verabschiedet in der Chorversammlung am 4.6.97.
| §1 | Name |
| Der Name des nicht rechtsfähigen Vereins ist "Jazzchor der Uni Bonn". | |
| §2 | Zweck |
| Der Zweck des Vereins ist es, | |
| - das musikalische Leben an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und darüber hinaus zubereichern | |
| - den Mitgliedern die Möglichkeit zu geben, gemeinsam zu musizieren und den Kontakt mit anderen Musikern zu pflegen. | |
| - Ein Schwerpunkt liegt auf Jazzchor-Literatur und benachbarten Gebieten. | |
| - Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke. | |
| §3 | Mitgliedschaft |
| 1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der musikalische Leiter in Absprache mit dem Vorstand. | |
| 2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem musikalischen Leiter. | |
| 3. Ein Austritt ist nach Absprache mit dem Vorstand jederzeit möglich. | |
| 4. Der musikalische Leiter ist nicht zwingend Mitglied im Sinne der Satzung. | |
| §4 | Organe |
| Organe des Vereins sind | |
| 1. der Vorstand und 2. die Chorversammlung. | |
| §5 | Der Vorstand |
| - Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Es können weitere Personen von der Chorversammlung in den Vorstand gewählt werden. | |
| - Der Vorstand verteilt die anfallenden Aufgaben unter sich oder überträgt einzelne Aufgaben an bestimmte Chormitglieder. | |
| §6 | Die Chorversammlung |
| Die Chorversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind. | |
| 1. Sie wählt und entläßt Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit. | |
| 2. Sie beschließt Änderungen der Satzung mit 2/3-Mehrheit. | |
| §7 | Das Chorvermögen |
| Über die Verwendung des Chorvermögens entscheidet der Vorstand. Begleitmusiker und der musikalischer Leiter sollen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten eine Aufwandsbeteiligung erhalten. Mitglieder erhalten keine Vergütung. |